SATZUNG DES VEREINS
„CASA CALFELOR SIBIU –
GESELLENHERBERGE HERMANNSTADT -
MAISON DES COMPAGNONS SIBIU“
Inhaltsverzeichnis
- Name, Rechtsform, Geschäftsjahr und Tätigkeitsjahr
- Sitz des Vereins
- Zweck und Aufgaben des Vereins
- Dauer des Vereins
- Vermögen und Finanzmittel
- Arten der Mitgliedschaft
- Beginn der Mitgliedschaft
- Ende der Mitgliedschaft
- Organe des Vereins
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Kassenprüfer
- Die Ausschüsse
- Auflösung, Liquidation
- Gerichtsstand
- Schlußbestimmungen
ARTIKEL 1
NAME, RECHTSFORM, GESCHÄFTSJAHR UND TÄTIGKEITSJAHR
- Der Verein führt den Namen „Casa Calfelor Sibiu - Gesellenherberge Hermannstadt - Maison des Compagnons Sibiu“ und wird in das Vereins- und Stiftungsregister eingetragen.
- Der Verein ist eine rumänische juristische Person ohne wirtschaftlichen Zweck. Er entfaltet seine Tätigkeit nach den rumänischen Gesetzen und dieser Satzung.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Das Tätigkeitsjahr des Vereins beginnt mit der Eröffnung einer Mitgliederversammlung und endet mit der Eröffnung der darauffolgenden Mitgliederversammlung.
ARTIKEL 2
SITZ DES VEREINS
- Der Verein hat seinen Sitz in Hermannstadt, Piata Huet Nr. 3.
ARTIKEL 3
ZWECK UND AUFGABEN DES VEREINS
- Der Verein hat den Zweck, die Interessen der europäischen Wandergesellen in Rumänien zu fördern und zu vertreten.
- Zur Erreichung dieses Zwecks wird der Verein insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
- Unterhaltung einer Gesellenherberge in Hermannstadt;
- Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber rumänischen Behörden, Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Rumänien, kirchlichen und gemeinnützigen Einrichtungen sowie Pflege der Beziehungen zu diesen Institutionen;
- Beschaffung und Vermittlung von für die Mitglieder relevanten Informationen;
- Organisation von Ausstellungen, Schauwerkstätten und Veranstaltungen zur Verbreitung von Informationen über die Wandergesellen und zur Förderung des Ansehens der Wandergesellen;
- Zusammenarbeit mit Organisationen, die dem Vereinszweck förderlich sein können;
- Ausübung weiterer gesetzlich zulässiger Tätigkeiten, die dem Vereinszweck dienen;
- Der Verein kann entgeltliche Dienstleistungen im Rahmen des Vereinszweckes erbringen;
- Der Verein enthält sich jeder politischen oder weltanschaulichen Tätigkeit.
ARTIKEL 4
DAUER DES VEREINS
- Der Verein wird auf unbestimmte Zeit gegründet.
ARTIKEL 5
VERMÖGEN UND FINANZMITTEL
- Das Gründungsvermögen des Vereins beträgt 440 RON und wird von den Gründungsmitgliedern in bar eingezahlt. Jedes Gründungsmitglied bezahlt hiervon einen Anteil von 55 RON
- Der Verein erhält für die Durchführung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben Finanzmittel, die sich wie folgt zusammensetzen:
- Mitgliederbeiträge;
- Freiwillige Zuwendungen;
- Erträge aus dem Vereinsvermögen;
- Erträge aus Dienstleistungen;
- Projektfördermittel;
- Die Mitglieder des Vereins leisten für jedes Tätigkeitsjahr Mitgliedsbeiträge.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für ein Tätigkeitsjahr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bis zu einer Neufestsetzung durch die Mitgliederversammlung beträgt der Mitgliedsbeitrag 10 Euro pro Jahr. Ein neu festgesetzter Betrag gilt nur für Beitragszahlungen nach der Festsetzung.
- Die Gründungsmitglieder sind im ersten Tätigkeitsjahr vom Mitgliedsbeitrag befreit. Ihre Verpflichtung zur Einzahlung des Anteils am Gründungsvermögen gemäß Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
ARTIKEL 6
ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
- Der Verein hat:
- Ordentliche Mitglieder;
- Fördermitglieder;
- Ehrenmitglieder;
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Wandergeselle oder jede Person, die zu einem früheren Zeitpunkt Wandergeselle war, werden.
- Fördermitglied des Vereins kann jede andere Person werden. Ihre Stimme hat in der Mitgliederversammlung nur empfehlende Kraft.
- Persönlichkeiten, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden und vertretenen Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ihre Stimme hat in der Mitgliederversammlung nur empfehlende Kraft. Sie sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.
ARTIKEL 7
BEGINN DER MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages und der vorbehaltlosen Annahme des Mitgliedsbeitrages durch ein Mitglied des Vorstandes.
- Ein Recht auf Aufnahme besteht nicht. Insbesondere obliegt die Feststellung der Eigenschaft eines Wandergesellen dem hiermit befassten Vorstandsmitglied. Im Fall der Ablehnung einer Aufnahme ist der Verein nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
ARTIKEL 8
ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
- Die ordentliche Mitgliedschaft und die Fördermitgliedschaft enden mit dem Ablauf eines Tätigkeitsjahres, wenn nicht vor dessen Ablauf der Mitgliedsbeitrag für das darauffolgende Tätigkeitsjahr entrichtet wird. Für alle Mitglieder endet die Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen möglichst Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Vom Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu informieren; der Ausschluss wird jedoch bereits mit dem Beschluss wirksam.
ARTIKEL 9
ORGANE DES VEREINS
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- der Kassenprüfer;
ARTIKEL 10
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins; ihr gehören alle Mitglieder an. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
- die Änderung und Ergänzung der Satzung;
- die Wahl und Entlastung des Vorstandes;
- die Wahl und Entlastung des Kassenprüfers;
- die Annahme und Änderung des Vereinshaushalts;
- die Höhe des Mitgliedsbeitrages;
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Kassenprüfers;
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- die Auflösung des Vereins;
- die Gründung von Nebensitzen;
- die grundsätzlichen Angelegenheiten oder Angelegenheiten von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung;
- alle sonstigen Anträge, die von Mitgliedern gleich welcher Art gestellt werden;
- sonstige nach dem Gesetz oder dieser Satzung vorgesehene Sachverhalte;
- Die erste Mitgliederversammlung tagt am Montag, den 23. Juli 2007, 15.00 Uhr. Ab dem Jahr 2008 tagt die Mitgliederversammlung jährlich am zweiten Samstag im August, 15.00 Uhr. Der Versammlungsort ist am Sitz des Vereins in Hermannstadt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur in den Fällen statt, in denen dies vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist.
- Die Bestimmung des Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt als Einladung zur Mitgliederversammlung. Eine weitere Einladung erfolgt nicht. Durch den Beitritt zum Verein verzichten die Mitglieder auf jegliche diesbezügliche Form- und Fristerfordernisse.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsvorsitzenden geleitet. Versammlungsvorsitzender ist der Vorstandsvorsitzende und im Verhinderungsfalle der Schriftführer, Kassenwart oder Kassenprüfer in der genannten Ersatzfolge. Ist keiner von diesen anwesend bestimmen die Anwesenden und vertretenen Mitglieder den Versammlungsvorsitzenden durch Mehrheitsbeschluss. Nach der Neuwahl des Vorstandsvorsitzenden übernimmt dieser den Versammlungsvorsitz.
- Vor der Eröffnung der Mitgliederversammlung gibt der Versammlungsvorsitzende den Mitgliedern, die ihren Mitgliedsbeitrag für das folgende Tätigkeitsjahr noch nicht entrichtet haben, Gelegenheit dies zu tun. Er ist dabei zur Annahme der Mitgliedsbeiträge für den Verein berechtigt. Die anschließende Mitgliederversammlung behandelt die folgenden Tagesordnungspunkte:
- Festellung der anwesenden und vertretenen Mitglieder sowie der Stimmberechtigungen, Zulassung oder Ausschluss sonstiger Teilnehmer;
- Tätigkeitsberichte des Vorstandes;
- Bericht des Kassenprüfers;
- Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers;
- Neuwahl des Vorstandes;
- Neuwahl des Kassenprüfers;
- Alle sonstigen Beschlussfassungen gemäß Absatz 1.
- Jede satzungsgemäße Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Ausübung des Stimmrechts kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied als Vertreter übertragen werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei weitere Mitglieder vertreten.
- Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, sofern das Gesetz oder diese Satzung nicht zwingend etwas anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Beschlüsse über die Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Die Auflösung des Vereins muss von zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschlossen werden.
- Die Stimmabgabe erfolgt in offener Abstimmung durch Handzeichen.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die Anwesenheit und Stimmberechtigungen, den wesentlichen Inhalt der behandelten Gegenstände, die Anträge und die Beschlüsse enthalten soll. Das Protokoll ist von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Jedes Mitglied kann in die Protokolle Einsicht nehmen.
ARTIKEL 11
VORSTAND
- Der Vorstand besteht aus drei Personen:
- dem Vorsitzenden;
- dem Schriftführer (gleichzeitig stellvertretender Vorsitzende);
- dem Kassenwart;
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von einem Tätigkeitsjahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes bleibt der Vorstand im Amt. Die Wahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt auf Vorschlag der Mitglieder. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden einzeln jeweils für eines der oben genannten Ämter gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder des Vereins; das Amt kann von diesen nur persönlich ausgeübt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein erlischt auch das Amt als Vorstandsmitglied.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten von einem der Vorstandsmitglieder alleine vertreten.
- Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung den Haushalt vor. Die Verteilung seiner Geschäfte kann der Vorstand, sofern das Gesetz und diese Satzung nicht etwas anderes bestimmen, in einer Geschäftsordnung regeln. Der Vorstand kann, für bestimmte Aufgaben besondere Vertreter bestellen.
- Ein Beschluss des Vorstandes kommt auf Vorschlag eines Vorstandsmitgliedes zustande, der den anderen Vorstandsmitgliedern mitgeteilt wird und dem mindestens eines dieser Vorstandsmitglieder zustimmt. Die wesentlichen Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt.
ARTIKEL 12
KASSENPRÜFER
- Zur Kontrolle der Rechnungsführung und der Kasse wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Tätigkeitsjahr einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Die Wahl des Kassenprüfers erfolgt auf Vorschlag aus dem Kreis der Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder des Vereins; das Amt kann von diesen nur persönlich ausgeübt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein erlischt auch das Amt des Kassenprüfers.
- Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, die Finanzen des Vereins halbjährlich zu prüfen. Er empfiehlt die Entlastung des Vorstandes.
ARTIKEL 13
DIE AUSSCHÜSSE
- Die Ausschüsse dienen der Beratung und Unterstützung des Vorstandes. Den Ausschüssen können neben den Vereinsmitgliedern auch sachkundige Dritte angehören.
- Die Ausschüsse wählen durch ihre jeweiligen Mitglieder einen Ausschussvorsitzenden sowie einen Stellvertreter per Handzeichen mit einfacher Mehrheit.
- Zum Ausschussvorsitzenden kann ein Nichtmitglied gewählt werden. Durch die Wahl erwirbt der Ausschussvorsitzende keine Mitgliedschaft oder Stimmrecht im Verein.
- Die Ausschüsse sind keine Entscheidungsorgane, sie unterbreiten der Mitgliederversammlung und dem Vorstand lediglich Vorschläge, über die gesondert von diesen zu beschließen ist.
- Der Ausschussvorsitzende leitet die Ausschusssitzung und lädt dazu ein.
- Der Ausschussvorsitzende fertigt ein Protokoll an und stellt dieses dem Vorstand zur Verfügung.
ARTIKEL 14
AUFLÖSUNG, LIQUIDATION
- Der Verein wird aufgelöst, wenn:
- eine Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder einen entsprechenden Beschluss fasst;
- ein rechtskräftiges Gerichtsurteil die Auflösung vorsieht;
- die Organe des Vereins nicht mehr zusammengesetzt werden können;
- der Zweck des Vereins nicht mehr erreicht werden kann;
- der Verein in Zahlungsunfähigkeit gerät;
- drei aufeinanderfolgende satzungsmäßige Mitgliederversammlungen nicht beschlussfähig sind;
- andere zwingende gesetzliche Vorschriften die Auflösung vorsehen;
- Die Liquidation erfolgt, falls die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt oder die Liquidation nicht durch ein Gericht bestimmt wird, durch den zuletzt amtierenden Vorstand.
- Bei der Auflösung des Vereins darf etwa vorhandenes Vereinsvermögen nicht an die Mitglieder ausgekehrt werden. Es ist vielmehr auf andere Einrichtungen ohne wirtschaftlichen Zweck zu übertragen, die dem Verein nahe liegende Zwecke verfolgen.
ARTIKEL 15
GERICHTSSTAND
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist der Sitz des Vereins.
ARTIKEL 16
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Die Satzung wird durch die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ergänzt.
- Alle Mitteilungen, Erklärungen und Ladungen des Vereins, die für Mitglieder des Vereins oder seiner Organe bestimmt sind, können per Email erfolgen. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, dem Verein hierfür eine funktionierende Email-Adresse mitzuteilen.
- Die Vereinssprache ist Deutsch. Dies gilt nicht für diejenigen Dokumente und Verlautbarungen des Vereins, die aus rechtlichen Gründen in der rumänischen Sprache zu verfassen sind. Die rumänische Version dieser Satzung ist die verbindliche Fassung.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Satzungsbestimmungen unberührt. Die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen sind durch Beschluss des Vorstandes durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die dem beabsichtigten Regelungszweck in zulässiger Weise am nächsten kommen.
- Die Satzung wurde von den unten genannten Gründungsmitgliedern am 29. Juni 2007 beschlossen. Die Gründungsmitglieder bekräftigen hiermit Ihren Willen, sich im Verein zu dem in dieser Satzung genannten Zweck zusammenzuschließen:
- Julia Siegel, deutsche Staatsangehörige, geboren am 08.01.1981 in Stuttgart, wohnhaft in Dornhan, Breitwiesenstrasse 30, Deutschland, ausgewiesen durch Pass Typ P Nr. 6777023703 ausgestellt am 04.11.2003 in Dornhan, Deutschland.
- Julica Riedel, deutsche Staatsangehörige, geboren am 10.11.1978 in Nienburg/Weser, wohnhaft in Nienburg/Weser, Im Brande 9, Deutschland, ausgewiesen durch Personalausweis Nr. 045510160 ausgestellt am 31.03.2005 in Neubukow-Salzhaff, Deutschland.
- Eveline Chantal Kesseli, schweizer Staatsangehörige, geboren am 18.01.1980 in Gams SG, wohnhaft in Cazis, Hauptstr. 51 A, Schweiz, ausgewiesen durch Pass Typ F Nr. 1033975 ausgestellt am 02.06.2004 in Schweiz.
- Daniela Nicole Greulich, deutsche Staatsangehörige, geboren am 23.03.1979 in Baden-Baden, wohnhaft in Sinzheim, Braunnmatt 2, Deutschland, ausgewiesen durch Personalausweis Nr. 6462159784 ausgestellt am 19.03.2003 in Sinzheim, Deutschland.
- Stefan Christian Walter, deutscher Staatsangehöriger, geboren am 12.02.1983 in Warstein, wohnhaft in Unna, Steinstrasse 10, Deutschland, ausgewiesen durch Pass Typ P Nr. 574333642 ausgestellt am 29.09.2005 in Kamen, Deutschland.
- Christian Wölbeling, deutscher Staatsangehöriger, geboren am 22.09.1980 in Aschersleben, wohnhaft in Eichwalde, Schmöckwitzerstrasse 102, Deutschland, ausgewiesen durch Pass Typ P Nr. 249756740 ausgestellt am 18.07.2005 in Mitte von Berlin, Deutschland.
- Edmund Chmarsky, deutscher Staatsangehöriger, geboren am 01.10.1976 in Tokmak, wohnhaft in Adendorf, Jahnweg 19A, Deutschland, ausgewiesen durch Personalausweis Nr. 1661161473 ausgestellt am 10.09.2002 in Adendorf, Deutschland.
- Marco Beier, deutscher Staatsangehöriger, geboren am 20.05.1977 in Hamburg, wohnhaft in Hamburg, August-Bebel-Str. 55, Deutschland, ausgewiesen durch Pass Typ P Nr. 1353243106 ausgestellt am 09.10.2003 in Hamburg, Deutschland.
- Christoph Nieberle, deutscher Staatsangehöriger, geboren am 19.08.1982 in Mindelheim, wohnhaft in Rammingen, Schulstr. 10, Deutschland, ausgewiesen durch Pass Typ P Nr. 937407657 ausgestellt am 24.03.2004 in VGEM Türkheim, Deutschland.
Verein der rumänischen Anwälte
Anwaltskammer Hermannstadt
Anwalt Barthmes Detlef Georg
Gemäß den Vorschriften des Artikels 3 aus dem Gesetz Nr. 51 / aus dem Jahre 1995, bestätige ich das Datum, die Identität der Mitglieder und den Inhalt der vorliegenden Urkunde, die unter der Nummer 1594CC am 29.06 2007 in Hermannstadt registriert worden ist.
Hermannstadt, den 29.06.2007
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